Staatsangehörige eines anderen Staates, ob EU-Mitglied oder nicht, die in Luxemburg wohnen, dürfen bei den Kommunalwahlen wählen, ohne dadurch ihr Wahlrecht in der Gemeinde ihres Herkunftslandes zu verlieren.
Staatsangehörige eines anderen EU- oder Schengen-Staates oder andere ausländische Staatsangehörige, die zum ersten Mal an den Kommunalwahlen teilnehmen möchten, können:
- ihren Antrag elektronisch über MyGuichet.lu stellen; oder
- einen formlosen Antrag stellen. In diesem Fall begeben sie sich persönlich zur Gemeindeverwaltung ihres Wohnsitzes, um dort einen Antrag auf Eintragung in das gesonderte Verzeichnis der ausländischen Wähler auszufüllen, der datiert und unterzeichnet werden muss. In diesem Verzeichnis wird insbesondere die Staatsangehörigkeit der eingetragenen Wähler vermerkt. Wenn ihr Antrag auf Eintragung vollständig ist, wird ihnen eine Empfangsbestätigung ausgestellt.
Der Antrag auf Eintragung muss spätestens am 55. Tag vor dem Wahltag um 17.00 Uhr eingereicht werden.
Zur Bekräftigung ihres Antrags müssen ausländische Staatsangehörige:
- eine formelle Erklärung mit Datum und Unterschrift beifügen, in der Folgendes angegeben ist:
- Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und -ort, letzte Adresse im Herkunftsstaat und aktuelle Adresse in Luxemburg;
- dass ihnen das Wahlrecht im Herkunftsstaat nicht durch eine individuelle Gerichtsentscheidung oder eine rechtsbehelfsfähige behördliche Entscheidung entzogen wurde oder dass der Verlust des Wahlrechts auf vom Herkunftsstaat auferlegten Wohnsitzbedingungen zurückzuführen ist;
- ein gültiges Ausweisdokument vorlegen;
- wenn sie keine Staatsangehörigen eines anderen EU- oder Schengen-Staates sind: eine gültige Aufenthaltskarte oder einen gültigen Aufenthaltstitel vorlegen.
Innerhalb von 15 Tagen nach Antragstellung wird jede antragstellende Person in einem individuellen Schreiben darüber informiert, ob ihrem Antrag auf Eintragung stattgegeben wurde oder nicht. Die Ablehnung der Eintragung muss begründet werden.
Ein in den Wählerverzeichnissen eingetragener ausländischer Wähler bleibt unter denselben Bedingungen wie ein luxemburgischer Wähler darin eingetragen. Im Falle eines Umzugs ist es also nicht erforderlich, eine neue Eintragung in die Wählerverzeichnisse vorzunehmen, da die Übertragung automatisch erfolgt. Die Eintragung des ausländischen Wählers gilt so lange, bis er:
- seine Streichung beantragt; oder
- von Amts wegen gestrichen wird, weil er die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts nicht länger erfüllt.
Als im Wählerverzeichnis eingetragener Wähler unterliegt er der Wahlpflicht.